Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 22.03.2001 – B 12 RA 6/00 RZitiert von 4
- BAG, 08.12.2020 – 3 AZR 437/18Betriebliche Altersversorgung - LebensversicherungZitiert von 26
- LSG NRW, 18.09.2000 – L 3 RA 32/98
- BSG, 23.02.2021 – B 12 KR 32/19 RKranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von überobligatorischen Anteilen einer schweizerischen PensionskassenleistungZitiert von 23
- BSG, 30.11.2016 – B 12 KR 3/15 RZitiert von 8
- BSG, 30.11.2016 – B 12 KR 22/14 RKrankenversicherung der Rentner - Altersrente nach schweizerischem Recht ist mit deutscher Altersrente vergleichbar - entsprechende Heranziehung zur Bemessung der BeiträgeZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- SG Aachen, 17.11.2020 – S 14 KR 237/20
- FG Hessen, 28.05.2018 – 7 K 2456/14Zitiert von 1
- BFH, 26.11.2014 – VIII R 38/10Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Grenzgänger ab 2005Zitiert von 24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 234 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/234#abs-1 (1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/234#abs-2 (2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.