Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/234#abs-1 (1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/234#abs-2 (2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 234 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 22.03.2001 – B 12 RA 6/00 RZitiert von 4
- BAG, 08.12.2020 – 3 AZR 437/18Betriebliche Altersversorgung - LebensversicherungZitiert von 31
- LSG NRW, 18.09.2000 – L 3 RA 32/98
- BSG, 14.05.2003 – B 4 RA 55/02 RZitiert von 3
- BSG, 17.12.2002 – B 7 AL 18/02 RZitiert von 10
- LSG NRW, 05.05.2022 – L 5 KR 5/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 234 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.